Besondere Bestimmungen für secunet GRT platinum edition

Geltende Geschäftsbedingungen

Die Leistungserbringung für secunet GRT platinum edition (die „Software“) erfolgt, sofern einzelvertraglich nicht abweichend vereinbart, ausschließlich auf Basis der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Erbringung von Leistungen durch die secunet“ in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Version (nachfolgend „AGB Vertrieb“ genannt), abrufbar unter https://www.secunet.com/agb, sowie ergänzt durch die nach folgenden Bestimmungen. Im Falle sich widersprechender Regelungen gelten die Regelungen in diesem Dokument vorrangig gegenüber den AGB Vertrieb.

1.         Nutzungsbeschränkungen

(1)    Der Erwerb einer Lizenz berechtigt den Kunden ausschließlich zur Installation und zum Betrieb der Software auf einer (1) physischen Hardware zur gleichen Zeit („Einzelplatzlizenz“). Eine gleichzeitige oder abwechselnde Nutzung auf mehr als einer (1) physischen Hardware ist ohne den Erwerb entsprechend weiterer Lizenzen unzulässig.

(2)   Die Installation oder der Betrieb der Software innerhalb einer virtualisierten Umgebung („virtuelle Instanz“) – insbesondere auf virtuellen Maschinen (VM), in Containern (z. B. Docker), auf Virtual Desktop Infrastructure (VDI) oder vergleichbaren Technologien – ist nur dann gestattet, wenn diese virtuelle Instanz auf exakt einer (1) physischen Hardware betrieben wird und zu keinem Zeitpunkt eine Ausführung auf weiteren physischen oder virtuellen Systemen stattfindet. Jede virtuelle Instanz gilt als eigenständige Lizenzeinheit. Eine Lizenz berechtigt nicht dazu, durch Virtualisierung mehrere parallele oder sequenzielle Instanzen der Software zu betreiben.

(3)   Der Kunde ist verpflichtet, secunet von Überschreitungen der vertraglich vereinbarten Anzahl an Lizenzen jeweils unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4)   Der Kunde ist ohne Zustimmung von secunet weder zu Änderungen, Erweiterungen oder sonstigen Umarbeitungen von Hard- und Software noch zur Dekompilierung der Software berechtigt. Hiervon ausgenommen sind solche Softwarebestandteile, die den einschlägigen Open-Source-Lizenzbedingungen unterliegen.

(5)   Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware der Einzelplatzlizenz ist unzulässig.

2.        Lizenzkontrolle (Audit)

(1)    secunet ist berechtigt, die Einhaltung der vorstehenden Nutzungsbeschränkungen, insbesondere die Anzahl der tatsächlich genutzten Lizenzen, mit angemessener Vorankündigung – in der Regel zwei Wochen – höchstens einmal jährlich während der üblichen Geschäftszeiten des Kunden zu überprüfen oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten überprüfen zu lassen. Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Überschreitung vor, ist secunet zu einer weiteren Prüfung innerhalb desselben Zeitraums berechtigt.

(2)   Der Kunde stellt secunet die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Auskünfte und Nutzungsnachweise (z. B. Installationsübersichten, Lizenzreports) zur Verfügung und gewährt, soweit erforderlich, Zugang zu den betroffenen Systemen.

(3)   Ergibt die Prüfung eine Überschreitung der lizenzierten Anzahl, ist der Kunde verpflichtet, die überschießende Nutzung unverzüglich zu beenden oder die fehlenden Lizenzen rückwirkend ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Überschreitung zu den zu diesem Zeitpunkt gültigen Listenpreisen von secunet zu erwerben. Übersteigt die festgestellte Überschreitung 5 % der lizenzierten Anzahl, trägt der Kunde die angemessenen Kosten der Prüfung.

(4)   Weitergehende Ansprüche von secunet, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.

3.        Weitergabe an Endkunden

Soweit der Kunde die Software im Rahmen einer vertraglichen Regelung mit der secunet weitergeben darf, so verpflichtet sich der Kunde dem jeweiligen Lizenznehmer die Software nur unter Vereinbarung entsprechender Bedingungen und insbesondere dieser besonderen Bestimmungen zur Nutzung zu überlassen.