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Besondere Bedingungen für die secunet GRT platinum edition
Die Leistungen werden ausschließlich auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Leistungen durch secunet vom 04/2025 (nachfolgend "Geschäftsbedingungen" genannt) in Ergänzung zu den nachfolgenden Bestimmungen erbracht:
1. Nutzungsbeschränkung
(1) Der Erwerb einer Lizenz berechtigt zur Installation und zum Betrieb auf nur einer Hardware zur gleichen Zeit (Einzelplatzlizenz). Der Kunde ist verpflichtet, secunet von Überschreitungen der vertraglich vereinbarten Anzahl an Lizenzen jeweils unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Kunde ist ohne Zustimmung von secunet weder zu Änderungen, Erweiterungen oder sonstigen Umarbeitungen von Hard- und Software noch zur Dekompilierung der Software berechtigt. Hiervon ausgenommen sind solche Softwarebestandteile, die den einschlägigen Open-Source-Lizenzbedingungen unterliegen.
(3) Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgliches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen der Einzelplatzlizenz auf mehr als einer Hardware ist nicht gestattet.
2. Exportbeschränkungen
Für die Ausfuhr und grenzüberschreitende Weitergabe der secunet-Software bestehen Beschränkungen und Genehmigungspflichten.
(1) Der Kunde wird bei einer Ausfuhr oder grenzüberschreitenden Weitergabe, insbesondere bei einer grenzüberschreitenden Weiterveräußerung, die geltenden Exportkontroll- und Zollvorschriften und sonstige außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen eigenverantwortlich einhalten und eventuell erforderliche (Ausfuhr-) Genehmigungen bei den zuständigen Behörden einholen.
(2) Bei grenzüberschreitenden Lieferungs- und/oder Leistungsbeziehungen zwischen dem Kunden und secunet trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Darüber hinaus ist er auch im Rahmen solcher Beziehungen zu secunet dafür verantwortlich, die für ihn geltenden Import-, Exportkontroll-, Zoll- und sonstigen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich zu prüfen und einzuhalten. secunet treffen insoweit keine Beratungspflichten.
In Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates gilt das Folgende:
(3) Der Kunde darf Güter, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation verkaufen, exportieren oder re-exportieren oder derartige Handlungen zur Verwendung in der Russischen Föderation vornehmen.
(4) Der Kunde wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen um sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz 3 nicht durch Dritte in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, unterlaufen wird.
(5) Jeder schuldhafte Verstoß gegen die Absätze (3) oder (4) stellt eine wesentliche Verletzung der Bestimmungen dieses Vertrages dar, und secunet ist berechtigt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) Kündigung dieses Vertrags und (ii) Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Wertes der unter Verletzung von Absatz 3 verkauften, exportierten oder re-exportierten Waren; und (iii) Geltendmachung einer Vertragsstrafe im Falle eines Verstoßes gegen Absatz (4), wobei die Höhe der Vertragsstrafe von secunet nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB festgelegt wird. Die Höhe kann im Streitfall gerichtlich überprüft werden. Die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüche angerechnet.
(6) Der Kunde wird secunet unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze (3) oder (4) informieren, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (3) vereiteln könnten. Der Kunde stellt secunet Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz (3) und (4) auf Anfrage innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung.
Im Falle widersprüchlicher Bestimmungen haben die Bestimmungen auf dieser Seite Vorrang vor den Geschäftsbedingungen.