Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Erbringung von Leistungen durch secunet
(Stand 01/2020)

Als secunet werden die secunet Security Networks AG sowie die secunet Service GmbH, die secunet International GmbH & Co. KG, die secunet International Management GmbH und die secustack GmbH, an denen die secunet Security Networks AG direkt oder indirekt mindestens 50 % der Anteile oder Stimmrechte hält, bezeichnet.

§ 1      Nutzungsrechte

(1)     secunet räumt dem Kunden ein einfaches, inhaltlich auf den Vertragszweck sowie räumlich auf den Ort der vertragsgemäßen Nutzung beschränktes, abhängig vom Vertragszweck zeitlich beschränktes oder unbeschränktes Nutzungsrecht an dem Vertragsgegenstand ein. Die Nutzungsrechte können weiteren besonderen Beschränkungen unterliegen.

(2)     Überlässt secunet dem Kunden Ergänzungen, Updates, Upgrades etc., die einen früher überlassenen Vertragsgegenstand ersetzen, unterliegen diese neuen Versionen den Bestimmungen dieser AGB. In diesem Fall erlöschen in Bezug auf einen früher überlassenen Vertragsgegenstand die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen.

(3)     Der Kunde ist verpflichtet, einen früher überlassenen Vertragsgegenstand unverzüglich nach Beendigung der Nutzungsberechtigung oder, soweit und solange er gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist, unverzüglich nach Beendigung der Aufbewahrungsfrist an secunet zurückzugeben und alle von ihm hierzu selbst erstellten Kopien unverzüglich zu löschen. Die Erledigung ist secunet auf Verlangen schriftlich zu versichern. Im Falle der Vertragsbeendigung sowie des Rücktritts vom Vertrag gilt dieser Absatz entsprechend.

(4)     Die Software beinhaltet Open-Source-Bestandteile. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung der einschlägigen Lizenzbedingungen, die secunet auf Nachfrage vorab zur Verfügung stellt.

§ 2      Allgemeine Pflichten des Kunden

(1)     Der Kunde übernimmt die ordnungsgemäße Entsorgung der gelieferten Vertragsgegenstände nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten und in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde stellt secunet von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. Vorrangig finden zwingende gesetzliche, behördliche oder vertragliche Verpflichtungen zur Entsorgung oder Rückgabe Anwendung.

(2)     Sofern der Kunde die gelieferten Vertragsgegenstände an gewerbliche Dritte weitergibt, hat er diese Dritten vertraglich dazu zu verpflichten, die Kosten für die Entsorgung der gelieferten Vertragsgegenstände nach Nutzungsbeendigung zu tragen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weitergabeverpflichtung der Kostentragung aufzuerlegen. Zuwiderhandlungen führen zur Kostentragungspflicht des Kunden hinsichtlich der betreffenden gelieferten Vertragsgegenstände.

(3)     Im Übrigen ist der Kunde ohne ausdrücklich abweichende Vereinbarung mit secunet nicht berechtigt, weitergehende Geschäftsgeheimnisse durch Beobachten, Untersuchen, durch Rückbau oder Tests („Reverse-Engineering“) zu erlangen, soweit die überlassenen Produkte und Gegenstände nicht öffentlich verfügbar sind.

§ 3      Weitergabe

Der Kunde darf den Vertragsgegenstand einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung des Vertragsgegenstandes überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob der Vertragsgegenstand in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen wurde.

§ 4    Laufzeit, Kündigung

(1)     Für wiederkehrende Leistungen beträgt die Vertragslaufzeit ohne abweichende Vereinbarung ein Jahr. Ohne eine Kündigung mindestens 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr.

(2)     secunet kann jeden Vertrag fristlos kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder wenn der Kunde seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat oder wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.

§ 5      Sicherungsmittel

(1)     secunet behält sich das Eigentum an einem eigentumsfähigen Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor (Eigentumsvorbehalt).

(2)     Der Kunde darf diesen Vertragsgegenstand weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

(3)     Bis zur vollständigen Zahlung ist dem Kunden eine Weiterveräußerung oder Verarbeitung nur im Rahmen der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unter der Bedingung gestattet, dass secunet vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund wirksam sicherungshalber abgetreten werden und der Kunde seinem Abnehmer im Falle der Weiterveräußerung das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. secunet ermächtigt den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4)     Ferner behält sich secunet die Einräumung der dem Kunden nach diesem Vertrag zustehenden Nutzungsrechte an dem jeweiligen Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des dafür geschuldeten Entgelts vor. Absätze (2) und (3) gelten insoweit entsprechend. Die Nutzung durch den Kunden zu Testzwecken ist vorübergehend gestattet.

§ 6      Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen möglich. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur auf Grund von Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis geltend machen.

§ 7      Vergütung

Die Preise der secunet gelten EXW (Incoterms 2020) und zuzüglich anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Vergütung ist fällig und zahlbar 30 Tage nach Rechnungsstellung. Eine vereinbarte Vergütung für Dauerschuldverhältnisse (z. B. Support) ist im Voraus zu entrichten.

§ 8      Sach- und Rechtsmängel

(1)     Der Kunde ist verpflichtet, den gelieferten Vertragsgegenstand unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und einen Mangel secunet gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Ein solcher versteckter Mangel muss unverzüglich nach Entdeckung angezeigt werden; andernfalls gilt der Vertragsgegenstand auch in Bezug auf diesen Mangel als genehmigt. Der Kunde genügt seinen Anzeigepflichten durch rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für von secunet arglistig verschwiegene Mängel.

(2)     Mit Anzeige eines Mangels wird der Kunde die auftretenden Probleme so konkret wie möglich unter Nennung der Symptome beschreiben und secunet bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er secunet umfassend informiert und Zugang zum Vertragsgegenstand verschafft. Der Kunde wird, soweit erforderlich, vor der Mängelbeseitigung Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten entfernen.

(3)     secunet leistet Gewähr dafür, dass der vertragsgemäßen Nutzung keine Rechte Dritter entgegenstehen. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung der secunet seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich secunet. Sowohl secunet als auch deren Zulieferer sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf jeweils eigene Kosten abzuwehren. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Ansprüche Dritter ohne vorherige Zustimmung von secunet anzuerkennen oder die zugrunde liegenden Tatsachen zuzugestehen oder hierüber einen Vergleich zu schließen.

(4)     Bei Sach- und Rechtsmängeln erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl von secunet entweder durch Beseitigung des Mangels oder Neulieferung. secunet kann die Mängelbeseitigung nach ihrer Wahl beim Kunden oder in ihren Geschäftsräumen durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. secunet kann Leistungen im Einvernehmen mit dem Kunden auch durch Fernwartung erbringen. In Fällen mangelhafter Software kann secunet auch dadurch nacherfüllen, dass dem Kunden Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein gleichwertiger neuer Programmstand oder gleichwertiger vorhergehender Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist von dem Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.

(5)     Ist die Nacherfüllung für secunet unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, hat secunet das Recht, den Vertragsgegenstand gegen Erstattung der gezahlten Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, den Vertragsgegenstand zurückzugeben.

(6)     Eine lediglich unerhebliche Minderung der Qualität stellt keinen Mangel dar.

(7)     Erbringt secunet bei der Fehlersuche oder -beseitigung auf Anforderung des Kunden Leistungen, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann secunet hierfür Vergütung entsprechend ihren üblichen Sätzen verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar ist.

§ 9      Verzug

(1)     Wenn die Ausführung von Leistungen der secunet sich aus vom Kunden zu vertretenden oder in seiner Risikosphäre liegenden Gründen verzögert, kann secunet hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2)     Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten aus von ihm zu vertretenden oder in seiner Risikosphäre liegenden Gründen nicht nach, hat er den dadurch entstehenden Mehraufwand auf Seiten der secunet zu vergüten.

(3)     In den vorgenannten Fällen ist secunet berechtigt, den vom Kunden geschuldeten Betrag durch die Berechnung von „Vorhaltekosten“ zu pauschalieren. Vorhaltekosten werden veranschlagt mit 50% des vereinbarten Tagessatzes für die für den Einsatz beim Kunden vorgesehenen Mitarbeiter, berechnet ab dem 3.Tag der kundenseitigen Verzögerung. Ist ein Tagessatz nicht vereinbart, werden pro Tag 700,- € als Vorhaltekosten berechnet. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, secunet nachzuweisen, dass als Folge des nicht fristgerechten Einsatzes der Mitarbeiter von secunet entweder gar kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 10   Haftung

(1)     secunet haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der secunet, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Personenschäden, für die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und einer von secunet gegenüber dem Kunden übernommenen Garantie.

(2)     Die Haftung der secunet für Datenverlust ist beschränkt auf den Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung zulässiger Sicherungskopien und Durchführung erforderlicher Vorsorgemaßnahmen im Verantwortungsbereich des Kunden angefallen wäre. § 254 BGB bleibt unberührt.

(3)     Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten unmittelbar auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der secunet.

§ 11   Verjährung

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber secunet beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Sofern das Gesetz für die Verjährung der Schadensersatzansprüche Höchstfristen vorsieht, verjähren die Ansprüche jedoch spätestens mit Ablauf dieser gesetzlichen Höchstfristen. Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung nach Rücktritt oder Minderung, die nur innerhalb eines Jahres ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes erklärt werden können, verjähren jedoch nicht früher als drei Monate seit der Abgabe der Rücktritts- oder Minderungserklärung des Kunden, d.h. spätestens fünfzehn Monate seit Ablieferung des Vertragsgegenstandes. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von secunet, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln, die in einem Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangt werden kann, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und/oder aus einer von secunet gegenüber dem Kunden übernommenen Garantie gelten statt der vorstehenden Regelung die jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12   Vertraulichkeit, Datenschutz

(1)     Vertrauliche Informationen sind alle Informationen über Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt, also nicht offenkundig sind und aufgrund eines berechtigten Interesses des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen, gleich welcher Natur und Form sie sind. Darunter fallen insbesondere auch mündliche Informationen, Schreiben, Memoranden, Berichte, Unterlagen, Untersuchungen, Analysen, Zeichnungen, Briefe, Computerausdrucke, Softwareprogramme, Spezifikationen, Daten, graphische Darstellungen, Tabellen, Tonaufnahmen, bildliche Vervielfältigungen sowie jede Art von Kopien der vorbezeichneten Informationen, für die die preisgebende Partei angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen hat.

(2)     Die Parteien werden vertrauliche Informationen streng vertraulich behandeln und nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weitergeben. Unabhängig davon, für welche secunet-Gesellschaft diese AGB zur Anwendung kommen, gilt keine der nachbenannten Gesellschaften als dritte Partei: die secunet Security Networks AG, die secunet Service GmbH, die secunet International GmbH & Co. KG, die secunet International Management GmbH und die secustack GmbH, soweit diesen im Rahmen der Durchführung zur Umsetzung des Vertragszwecks durch die secunet Informationen zwingend zugänglich gemacht werden müssen, sowie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), dem im Einzelfall Informationen zwingend zugänglich gemacht werden müssen. Die Parteien dürfen jeweils vertrauliche Informationen an solche Mitarbeiter weitergeben, welche die jeweilige vertrauliche Information für Zwecke der Durchführung des Vertrages benötigen, sofern der jeweilige Mitarbeiter sich durch eine schriftliche Vertraulichkeitsverpflichtung zur Einhaltung der Vertraulichkeit verpflichtet hat.

(3)     Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen die,

a)      zum Zeitpunkt ihres Erhalts durch die empfangende Partei bereits offenkundig waren;

b)      zum Zeitpunkt des Erhalts durch die empfangende Partei bereits im Besitz der empfangenden Partei waren;

c)      ohne Zutun der empfangenden Partei nach ihrem Erhalt offenkundig werden;

d)      von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtbenutzung zugänglich werden, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Dritten die Informationen nicht direkt oder indirekt von der empfangenden Partei erhalten haben oder

e)      durch gesetzliche Bestimmungen, rechtskräftige behördliche oder gerichtliche Entscheidung offenzulegen sind, sofern die preisgebende Partei der anderen Partei die
offenzulegenden vertraulichen Informationen vor deren Offenlegen mitteilt.

(4)     Sofern die Parteien keine anderweitige Regelung getroffen haben, enden die Vertraulichkeitsverpflichtungen nach den Regelungen dieses Paragraphen fünf Jahre nach Abwicklung des jeweiligen durch das Angebot umschriebenen Vertragsverhältnisses.

(5)     Die Parteien verpflichten sich, die datenschutzrechtlichen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten.

§ 13   Exportbeschränkungen

(1)     Der Kunde hat bei einer Ausfuhr oder grenzüberschreitenden Weitergabe, insbesondere bei einer grenzüberschreitenden Weiterveräußerung, die geltenden Exportkontroll- und Zollvorschriften und sonstige außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen eigenverantwortlich einzuhalten und eventuell erforderliche (Ausfuhr-) Genehmigungen bei den zuständigen Behörden einzuholen.

(2)     Bei grenzüberschreitenden Lieferungs- und/oder Leistungsbeziehungen zwischen dem Kunden und secunet trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Darüber hinaus ist er auch im Rahmen solcher Beziehungen zu secunet dafür verantwortlich, die für ihn geltenden Import-, Exportkontroll-, Zoll- und sonstigen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich zu prüfen und einzuhalten. secunet treffen insoweit keine Beratungspflichten.

§ 14   Schlussklauseln

(1)     Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung, Aufhebung oder Konkretisierung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – ganz oder teilweise – beinhalten, bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(2)     secunet ist berechtigt, Teilleistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

(3)     Auf das Vertragsverhältnis der Parteien und alle mit ihm in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

(4)     Ausschließlicher Gerichtsstand für das Vertragsverhältnis der Parteien und alle mit ihm in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten ist Essen. secunet ist nach ihrer Wahl auch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu verklagen. Von dieser Gerichtsstandsklausel unberührt bleibt das Recht der Parteien, einstweiligen Rechtsschutz bei den gesetzlich jeweils zuständigen Gerichten zu beantragen.